Gestützt darauf und in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten bzw. des schweren bis sehr schweren Tatverschuldens erachtete das erstinstanzliche Gericht eine Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe für den Mord als angemessen. Diese Einsatzstrafe minderte es aufgrund der am Tatabend beim Beschuldigten vorliegenden (sehr) leicht verminderten Schuldfähigkeit um ½ Jahr. Daraus resultierte eine Einsatzstrafe von 17 ½ Jahren. Die Generalstaatsanwaltschaft ging von einer Einsatzstrafe von 20 Jahren aus: