• In jenem Fall, in welchem die Ehefrau ihren Ehemann und ihren Vater mit mehreren Axthieben den Schädel eingeschlagen hat, hat das Kantonsgericht Luzern auf 20 Jahre Zuchthaus erkannt. Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil geführte Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und damit die ausgesprochene Strafe bestätigt (BGE 80 IV 234 E. B)».