• In jenem Fall, in welchem die Prostituierte dem nachmaligen Täter den Orgasmus „verweigert“ hatte, worauf er sie niederstach und den Geschlechtsverkehr anschliessend vollzog, wurde der Täter zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt. Bezüglich der Strafdauer ist zu berücksichtigen, dass der Täter noch zusätzlich wegen eines versuchten Raubes und wegen Störung des Totenfriedens verurteilt wurde und ihm eine verminderte Zurechnungsfähigkeit mittleren Grades attestiert worden war (Urteil des BGer 6S_104/2002 vom 22.10.2003 E. B und 4).