Die Vorinstanz ging zur Bildung der Einsatzstrafe von verschiedenen Vergleichsfällen aus (pag. 5508 f.): • «Beim Täter, der seinen Mithäftling mit einem Medikamentencocktail benommen machte, sexuell nötigte, tötete und dessen Totenfrieden durch erneutes Einführen eines Deo-Sprays in dessen After störte (vgl. E. III.4), wurde für den Mord von einer Einsatzstrafe von 16 bis 17 Jahren ausgegangen (Urteil des OGer ZH SE090044 vom 07.04.2010 E. II.1 E. IV.3.1.3.).