Ein ganz kleiner Geständnisrabatt ist dem Beschuldigten aber zu gewähren, denn einige Details wären ohne seine Aussagen im Dunkeln geblieben (z.B. ad Zeitpunkt, als er die Handschuhe angezogen hat). Der Beschuldigte schrieb den Eltern von C.________ sel. einen Brief, in dem er ausführte, eine Entschuldigung könne nicht wieder gut machen, was er getan habe und er bereue die Tat von ganzem Herzen (pag. 5350). Im letzten Wort sowohl vor der ersten wie auch oberen Instanz führte er aus, es tue ihm leid, was er getan habe (pag. 5345 und 5738a). Dieses Verhalten zeigt eine gewisse Reue und Einsicht, was strafmindernd berücksichtigt wird.