45 Weder die Hänseleien in der Schule noch die unterdurchschnittliche Intelligenz des Beschuldigten sind aber Anlass für eine Strafminderung. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wertet die Kammer daher neutral. Der Beschuldigte ist vorbestraft wegen Brandstiftung (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten am 13. November 2007), wegen Diebstahls und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 am 18. August 2010, vgl. pag.