Die Kammer geht damit zu Gunsten des Beschuldigten von einer geringfügigen Verminderung der Schuldfähigkeit im unteren Bereich von «leichtgradig» aus. Diese geringfügige Verminderung der Schuldfähigkeit führt beim Tatverschulden dazu, dass dieses von «schwer bis sehr schwer» höchstens auf «mindestens immer noch schwer» herabgesetzt werden kann. 2.2.5. Fazit Tatkomponenten Gestützt auf die Ausführungen zu den Tatkomponenten ist das Tatverschulden als «mindestens immer noch schwer» zu beurteilen. 2.3. Täterkomponenten