Jedoch könne aus dem taktischen Verhalten nach der Tat nicht geschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit während der Tat uneingeschränkt erhalten gewesen sei (pag. 5341 Z. 32 ff.) Die Ausführungen von Dr. AE.________ im Gutachten und vor allem seine Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind nachvollziehbar und schlüssig. Darauf ist abzustellen. Die Kammer geht damit zu Gunsten des Beschuldigten von einer geringfügigen Verminderung der Schuldfähigkeit im unteren Bereich von «leichtgradig» aus.