Weiter war der Psychiater der Ansicht, dass der Beschuldigte diesfalls (im Falle von taktischen Aussagen) die Handlungskontrolle gehabt hätte. Auf Frage, ob dies zu einer Änderung der Schlussfolgerungen führen würde, antwortete er: «Dann würde es nur noch allenfalls um eine geringfügige Verminderung der Schuldfähigkeit gehen. Es würde im Schwellenbereich Schuldfähigkeit / leicht verminderte Schuldfähigkeit liegen». (pag. 5341 Z. 26 ff.). Jedoch könne aus dem taktischen Verhalten nach der Tat nicht geschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit während der Tat uneingeschränkt erhalten gewesen sei (pag.