Das erstinstanzliche Gericht befragte den Gutachter ebenfalls zu den taktischen Aussagen des Beschuldigten. Dieser erklärte, ihm gegenüber habe er solche Aussagen nicht erwähnt, äusserte sich dann aber trotzdem: «Würde man diese Tatvariante als richtig ansehen, kann man davon ausgehen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erhalten war und dass er diese Sachen erst nachträglich anders dargestellt hat». (pag. 5341 Z. 12 ff.). Weiter war der Psychiater der Ansicht, dass der Beschuldigte diesfalls (im Falle von taktischen Aussagen) die Handlungskontrolle gehabt hätte.