6.2). Die Vorinstanz konfrontierte den Gutachter im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrer abweichenden Auffassung zum Alkohol- und Kokainkonsum und zur Beschimpfung. Der Gutachter erklärte, es würde sich an den Schlussfolgerungen im Gutachten nichts ändern, wenn der Beschuldigte aus dem Nichts auf das Opfer losgegangen wäre. «Dies insbesondere auch deshalb, weil der Be-