4817 in fine). Er begründete dies einerseits mit der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Mischintoxikation von Alkohol und Kokain, welche eine enthemmende Wirkung entfaltet habe (pag. 5340 Z. 7 ff.) und der narzisstisch selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 4817). Der Gutachter nahm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung des Beschuldigten, eine Einengung seiner Verhaltensalternativen und damit eine deutliche Einschränkung seiner Handlungskontrolle an. (pag. 4816 f. Ziff. 6.2).