4817): «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht kann daher bei Herrn A.________ zur Tatzeit eine weitestgehend erhaltene Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten, jedoch eine nur noch teilweise erhaltene Fähigkeit, sich gemäss seiner Unrechtseinsicht zu verhalten, d.h. eine verminderte Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB angenommen werden». Der Gutachter schätzte die Verminderung der Steuerungsfähigkeit als leichtgradig ein (pag. 4817 in fine).