Zusammengefasst hat das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). Es ist damit zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig war. Der Gutachter, Dr. AE.________, stellte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten folgendes fest (pag. 4817): «Aus forensisch-psychiatrischer Sicht kann daher bei Herrn A.____