43 2.2.3. Fazit zum Tatverschulden Die Kammer gelangt, wie bereits die Vorinstanz, zu einem schweren bis sehr schweren Tatverschulden. 2.2.4. Verminderung der Schuldfähigkeit Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).