Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und um die Ausübung von Macht. Die Rechtsgutsverletzung, d.h. der Tod von C.________ sel., wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war in keiner Hinsicht eingeschränkt. Zudem hätte er in der Zeit zwischen dem Telefonat mit der Escort-Agentur und dem Eintreffen von C.________ sel. in Langenthal genügend Zeit gehabt, von seinem Vorhaben abzulassen.