Er tötete C.________ sel. mit blossen Händen. Schliesslich handelt es sich bei C.________ sel. um ein zufälliges Opfer. Den Beschuldigten und C.________ sel. verband keinerlei Beziehung und sie waren sich vor der Tat völlig unbekannt. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Beim ersten Würgen nahm der Beschuldigte den Tod von C.________ sel. lediglich in Kauf, während er spätestens beim zweiten Würgen mit direktem Vorsatz handelte. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein egoistischer Natur.