WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 3. Auflage, Basel 2013, N. 102 zu Art. 47 StGB mit Hinweis auf BGE 118 IV 342, E. 2b, übersetzt in. Praxis 83 [1994] Nr. 42). Die Art und Weise des Vorgehens ist als äusserst brutal zu bezeichnen (heftige Schläge, Tritte und Würgen). Die von C.________ sel. erlittenen Verletzungen sind massiv (auch diejenigen, die nicht zum Tod geführt haben). Selbst als C.________ sel. am Boden lag und sich nicht mehr bewegte, trat und schlug der Beschuldigte weiter auf sie ein. Ebenfalls würgte er sie noch einmal massiv. Er tötete C._______