Im vorliegenden Zusammenhang ist bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise des Vorgehens das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Das Gericht darf aber berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (WIPRÄCHTIGER / KEL- LER, in: NIGGLI / WIPRÄCHTIGER