Die Vorinstanz wies zu Recht auf BGE 132 IV 102 E. 9.1 (noch unter der Ägide des alten allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], bestätigt in BGE 141 IV 61 E. 6) hin: «Eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gemäss Art. 68 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 StGB ist nur möglich, wenn der Täter mehrere mit dieser Höchststrafe bedrohte Delikte begangen hat. Treffen indessen mehrere Straftaten zusammen, von denen nur eine mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht wird, verstösst eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gegen das Art. 68 Ziff. 1 StGB zugrundeliegende Asperationsprinzip.