2. Strafzumessung für das schwerste Delikt (Mord) 2.1. Strafrahmen Mord wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft (Art. 112 StGB). Der Strafrahmen für das schwerste zu beurteilende Delikt beträgt damit Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich. Die Vorinstanz wies zu Recht auf BGE 132 IV 102 E. 9.1 (noch unter der Ägide des alten allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], bestätigt in BGE 141 IV 61 E. 6) hin: «Eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gemäss Art.