49 Abs. 1 StGB). Bei einer Verurteilung wegen Mordes erübrigt sich angesichts der maximalen Strafandrohung die seit BGE 136 IV 55 zu stellende Frage, ob für die Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB der ordentliche Strafrahmen überhaupt zu verlassen ist.