Ergänzend führt die Kammer das Folgende aus: Gegen eine Raubabsicht spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Tasche des Opfers zunächst weggeworfen hat. Wenn es dem Beschuldigten tatsächlich um die Begehung eines geldbringenden Raubes gegangen wäre, dann hätte er im Übrigen keine Escort-Dame mit unsicherer Barschaft bestellen müssen, sondern hätte in den Strassen von Langenthal jemanden überfallen und ausrauben können. Dass er seinem Bruder gesagt hat, er besorge Drogen, muss nicht unbedingt auf eine Raubabsicht hinweisen.