4.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, es sei von Raub auszugehen. Der Beschuldigte sei zu einem Treffen mit einer Prostituierten gegangen und habe seinem Bruder gegenüber beim Verlassen der Wohnung die Absicht geäussert, Kokain zu besorgen. Die Raubabsicht habe bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Er habe das Opfer widerstandsunfähig gemacht, um die Tasche an sich nehmen zu können. 4.4. Erwägungen der Kammer Den Erwägungen und insbesondere den Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend führt die Kammer das Folgende aus: