zu berauben oder bestehlen. Seine Absicht sei vielmehr gewesen, sie zu vergewaltigen. Als er habe gehen wollen und die Tasche am Boden gesehen habe, sei ihm der Gedanke gekommen, das Geld und die anderen Sachen mitzunehmen. Da C.________ sel. zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei, habe er sie nicht nötigen müssen, um die Sachen an sich nehmen zu können. 4.2. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte geltend, bezüglich Diebstahlsabsicht sei zu erwähnen, dass er erst die Absicht gehabt habe, Geld zu stehlen, als er die Tasche gesehen habe. 4.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft