Er nahm die Vornahme sexueller Handlungen nach ihrem Tod damit in Kauf. In dieser ersten Phase liegt Eventualvorsatz vor, zumal er die sexuellen Handlungen auch willentlich vornahm. Der Beschuldigte ist damit schuldig zu erklären der mehrfachen, anfänglich even- tual-, dann direktvorsätzlichen Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 StGB.