Der objektive Tatbestand der mehrfachen Störung des Totenfriedens ist damit ohne weiteres erfüllt, da der Beschuldigte mehrere sexuelle und weitere entehrende Handlungen vornahm (unter anderem versuchte vaginale und anale Penetration, Einführen von Gegenständen in verschiedene Körperöffnungen; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2003, 6S.104/2002 [betrifft das anale Einführen eines Deodorants nach dem Tod des Opfers] und BGE 129 IV S. 172 in Praxis 92 [2003] Nr. 182). In subjektiver Hinsicht ist zu unterscheiden. Der Beschuldigte wusste nach dem zweiten Würgen mit Sicherheit, dass C.________ sel. tot war. Ab diesem Zeitpunkt handelte er mit direktem Vorsatz: