Die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz dazu sind korrekt, auf diese wird an dieser Stelle verwiesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Leichnam von C.________ sel. verunehrt hat. Indem der Beschuldigte sexuelle Handlungen an diesem vorgenommen hat, hat er ihn in einer in sozialer Hinsicht nicht tolerierbarer Weise herabgesetzt. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Störung des Totenfriedens ist damit ohne weiteres erfüllt, da der Beschuldigte mehrere sexuelle und weitere entehrende Handlungen vornahm (unter anderem versuchte vaginale und anale Penetration, Einführen von Gegenständen in verschiedene Körperöffnungen;