Er konnte aber, bei objektiver Betrachtungsweise, die Rechtsordnung mit seinem Verhalten in Bezug auf Sexualdelikte zu gar keinem Zeitpunkt gefährden. Von seinem Verhalten ging diesbezüglich kein Risiko aus, weshalb keine minimale objektive Gefährlichkeit vorlag und es damit an einem Strafbedürfnis fehlt. Der Beschuldigte bleibt damit in Bezug auf die Delikte der versuchten Vergewaltigung und versuchten sexuellen Nötigung (untauglicher Versuch) straffrei. Zu prüfen bleibt aber, ob sich der Beschuldigte der Störung des Totenfriedens schuldig gemacht hat. Die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz dazu sind korrekt, auf diese wird an dieser Stelle verwiesen.