Es kann damit von vornherein nur ein untauglicher Versuch vorliegen, da das Tatobjekt, mithin das Opfer, untauglich war (weil bereits verstorben). Da der Beschuldigte aber zum Zeitpunkt seiner sexuellen Übergriffe zwischen dem ersten und zweiten Würgen nicht sicher wissen konnte, dass der Tod seines Opfers bereits eingetreten war, kann es sich nicht um einen untauglichen Versuch aus grobem Unverstand gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB handeln. Er konnte aber, bei objektiver Betrachtungsweise, die Rechtsordnung mit seinem Verhalten in Bezug auf Sexualdelikte zu gar keinem Zeitpunkt gefährden.