39 dung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben (BGE 140 IV 150, E. 3.6 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte konnte, wie bereits erwähnt, das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht verletzen, da C.________ sel. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Es kann damit von vornherein nur ein untauglicher Versuch vorliegen, da das Tatobjekt, mithin das Opfer, untauglich war (weil bereits verstorben).