Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen, erforderlich ist damit eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit, lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen.