Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich aber eine Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs auf: Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen, erforderlich ist damit eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens.