Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zugunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich aber eine Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs auf: