Da C.________ sel. nach obiger Erkenntnis zum Zeitpunkt sämtlicher sexueller Handlungen bereits tot gewesen war, konnte der Beschuldigte an ihr weder eine Vergewaltigung, noch eine sexuelle Nötigung begehen, da ihr aufgrund ihres Todes ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht ohnehin fehlte. Zum Argument fehlender Nekrophilie hat die Kammer bereits oben ablehnend Stellung genommen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein untauglicher Versuch vorliegt. Dieser ist eine Form des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann.