3.4. Erwägungen der Kammer Die grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Vergewaltigung und sexuellen Nötigung sind richtig. Ebenfalls korrekt ist die Feststellung, dass bei beiden Tatbeständen die sexuelle Selbstbestimmung das geschützte Rechtsgut darstellt, sich also sexuell frei und unabhängig entfalten und Beziehungen selbständig und ohne Zwang gestalten zu können (MAIER: in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N. 1 zu Art. 189 und N. 1 zu Art. 190 StGB mit Hinweisen). Da C.________