eingedrungen und habe mehrere Gegenstände in ihre Körperöffnungen eingeführt. Er sei davon ausgegangen, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe und habe nicht davon ausgehen müssen, sie sei zu diesem Zeitpunkt schon tot gewesen. Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung seien damit erfüllt. Allenfalls liege Versuch vor, falls das Gericht zum Schluss komme, C.________ sel. sei zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen bereits tot gewesen. Ein untauglicher Versuch liege hingegen nicht vor, da es sich nicht um einen lächerlichen Versuch handle. 3.4. Erwägungen der Kammer