38 Tod von C.________ sel. ausgegangen, dies stimme nicht mit seinen Aussagen überein. Der Beschuldigte selber sei davon ausgegangen, C.________ sel. habe bei sämtlichen sexuellen Handlungen noch gelebt. In objektiver Hinsicht sei die Lage nicht so klar, da der Todeszeitpunkt nicht verlässlich habe bestimmt werden können. Der Beschuldigte sei sowohl vaginal als auch anal in C.________ sel. eingedrungen und habe mehrere Gegenstände in ihre Körperöffnungen eingeführt.