3.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, zwar seien gemäss Anklageschrift die sexuellen Übergriffe teilweise nach dem Tod von C.________ sel. begangen worden, der Beschuldigte sei aber davon ausgegangen, sie sei noch am Leben. Da der Beschuldigte nicht nekrophil sei, würde er sich nicht an einer Leiche vergehen wollen. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie annehme, der Beschuldigte sei vom