Selbst wenn er nicht davon ausgegangen wäre, habe er nach dem ersten Würgen billigend in Kauf genommen, sexuelle Handlungen am toten Opfer vorzunehmen. 3.2. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte liess oberinstanzlich ausführen, die sexuellen Übergriffe seien als Störung des Totenfriedens zu qualifizieren. Es sei entscheidend, wann C.________ sel. gestorben sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Übergriffe noch gelebt habe, weshalb weder eine Vergewaltigung noch eine sexuelle Nötigung vorlägen. 3.3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft