Diesfalls läge ein untauglicher Versuch vor. Die Vorinstanz bejahte hingegen eine mehrfache (mindestens eventualvorsätzliche) Störung des Totenfriedens: Indem der Beschuldigte sexuelle Handlungen am reglosen Körper von C.________ sel. vorgenommen habe, habe er ihren Leichnam in einer in sozialer Hinsicht nicht tolerierbarer Weise herabgesetzt und damit verunehrt. Der Beschuldigte sei nach dem ersten Würgen vom Tod des Opfers ausgegangen. Selbst wenn er nicht davon ausgegangen wäre, habe er nach dem ersten Würgen billigend in Kauf genommen, sexuelle Handlungen am toten Opfer vorzunehmen.