Erwägungen der Vorinstanz Zu den sexuellen Übergriffen erwog die Vorinstanz zusammengefasst, ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung und / oder sexueller Nötigung falle vorliegend nicht in Betracht. Die Sexualdelikte schützten das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und da C.________ sel. zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen bereits tot gewesen sei, sei eine Verletzung dieses Rechtsgutes nicht mehr möglich. Ein Schuldspruch wäre selbst dann nicht möglich gewesen, wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, dass C.________ sel. erst nach den sexuellen Handlungen verstorben wäre. Diesfalls läge ein untauglicher Versuch vor.