Schon beim ersten Würgen hat Eventualvorsatz vorgelegen, was ebenfalls genügt. Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass C.________ sel. aufgrund des heftigen Würgens versterben könnte. Für den Fall, dass dies passieren sollte, nahm es der Beschuldigte denn auch in Kauf. Sein nachmaliges, von überschiessender Gewalt geprägtes Verhalten, vor allem beim zweiten Würgen, lässt diesbezüglich keinen Raum zu einer anderweitigen Auslegung offen. 3. Vergewaltigung / sexuelle Nötigung / Störung des Totenfriedens 3.1. Erwägungen der Vorinstanz