37 Dass er in seinen Einvernahmen nur von «der Frau» sprach und nie den Namen des Opfers erwähnte, spricht nach Ansicht der Kammer nicht zusätzlich für Mord. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte den bürgerlichen Namen von C.________ sel. nicht kannte und diesen deshalb auch nicht nennen konnte. Letztlich können auch unbekannte Vorgänge bei der Protokollierung zu diesem Aktenbild geführt haben. Die Vorinstanz bejahte zu Recht auch den subjektiven Tatbestand. Schon beim ersten Würgen hat Eventualvorsatz vorgelegen, was ebenfalls genügt.