Unter diese Kategorie fällt aber auch der vom Beschuldigten erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom 9. Oktober 2010, 6S.307/2003: In diesem Fall wurde die Leiche mit Benzin übergossen und verbrannt, was lediglich als Störung des Totenfriedens qualifiziert und nicht als Mordmerkmal herangezogen wurde. Vorliegend verhält es sich jedoch anders. Die sexuellen Handlungen und das Einführen von Gegenständen dienten nicht dazu, den leblosen Körper von C.________ sel. verschwinden zu lassen oder die Spuren der Tat zu verwischen, sondern es handelte sich sowohl um die Anwendung überschiessender Gewalt als auch um die sexuelle Befriedigung des Beschuldigten.