Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeachtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden (statt vieler BGE 117 IV 369 E. 17 – 19). Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verhalten nach der Tat zur Mordqualifikation nur heranzuziehen, soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit ergibt (Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 2011, 6B_914/2010, E. 2.2. und BGE 127 IV 10).