Insgesamt sind damit mehrere Qualifikationsmerkmale erfüllt und das vorliegende Tötungsdelikt als Mord zu qualifizieren. Das Argument des Beschuldigten, bei den nach dem Tod zugefügten Verletzungen handle es sich um Nachtatverhalten und könnten nicht für die Qualifikation als Mord herangezogen werden, ändert nichts an dieser Beurteilung. Zwar ist es insoweit korrekt, als die besondere Skrupellosigkeit aus der Tat selber hervorgehen muss. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeachtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden (statt vieler BGE 117 IV 369 E. 17 – 19).