Es kommen aber noch mehrere Elemente, die ebenfalls ins Gewicht fallen, hinzu: C.________ sel. war ein dem Beschuldigten völlig unbekanntes Zufallsopfer. Es gab keinerlei Beziehung oder sonstige Verbindung zwischen den beiden Personen. Der Beschuldigte rief das spätere Opfer im Namen seines Bruders an. Er nahm – nachdem er C.________ sel., Dame eines teuren Escort-Services bestellt hatte – kein Geld mit, um diese zu bezahlen, zog aber sehr früh im Geschehen, nämlich bereits auf dem Weg zum Bänkli seine Handschuhe an, damit er keine Spuren hinterliess. Insgesamt sind damit mehrere Qualifikationsmerkmale erfüllt und das vorliegende Tötungsdelikt als Mord zu qualifizieren.