Der Beschuldigte wollte sich sexuell befriedigen und ging dabei so weit, das Opfer zu töten. Vorliegend war der Tod von C.________ sel. lediglich eine Nebenfolge der misslungenen Vergewaltigung, weshalb der Qualifikationsgrund nur teilweise als erfüllt betrachtet werden kann. Zusätzlich kann schliesslich die die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte bei einem derartigen brutalen und kalten Vorgehen nicht etwa ausser Acht gelassen wer-