Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz hält sie nachfolgend das Folgende fest: Der besonders verwerfliche Beweggrund des extremen Egoismus bzw. der extremen Geringschätzung des Lebens erachtet die Kammer zumindest teilweise als gegeben. Der Beschuldigte setzte seine eigenen Bedürfnisse, nämlich seine sexuelle Befriedigung ohne Rücksicht auf das Leben von C.________ sel. durch. Im Vordergrund stand aber die Tötung zur Verdeckung einer Straftat. Mit der Tötung von C.________ sel. wollte der Beschuldigte die einzige Zeugin seiner sexuellen und körperlichen Übergriffe beseitigen. Diese Tötung weist daher auch Elemente des Eliminationsmordes auf: C.________ sel.